Von der Auflassung bis zur Zwangsversteigerung: die wichtigsten Begriffe rund um Kauf, Verkauf und Vermietung – kurz und verständlich erklärt.
Sie haben einen Begriff nicht gefunden oder möchten es genauer wissen? Sprechen Sie uns an – wir erklären es Ihnen gerne persönlich.
Die notariell beurkundete Einigung zwischen Verkäufer und Käufer darüber, dass das Eigentum an einem Grundstück übergehen soll. Sie ist Voraussetzung für die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.
Ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums sichert – vom Kaufvertrag bis zur endgültigen Umschreibung. Erst danach wird in der Regel der Kaufpreis fällig.
Der durchschnittliche Lagewert des Bodens pro Quadratmeter für ein Gebiet mit vergleichbaren Grundstücken. Er wird vom örtlichen Gutachterausschuss aus tatsächlichen Kaufpreisen ermittelt und ist ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Bewertung.
Das Recht, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen – zum Beispiel als Wege- oder Leitungsrecht. Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und gehen beim Verkauf mit über.
Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes ausweist. Käufer und Mieter haben spätestens bei der Besichtigung Anspruch darauf. Mehr erfahren →
Das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu besitzen – meist für 99 Jahre gegen Zahlung eines Erbbauzinses. Der Kaufpreis ist dadurch in der Regel deutlich niedriger. Mehr erfahren →
Die ausführliche Objektbeschreibung einer Immobilie mit Fotos, Grundrissen, Lage, Ausstattung, Energiekennwerten und Preis. Ein gutes Exposé ist die Grundlage einer erfolgreichen Vermarktung.
Das öffentliche Register beim Amtsgericht, in dem Grundstücke, Eigentümer sowie Rechte und Belastungen verzeichnet sind: Abteilung I nennt die Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen, Abteilung III Grundpfandrechte wie Grundschulden.
Steuer, die beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie anfällt. In Bayern beträgt sie 3,5 % des Kaufpreises und wird in der Regel vom Käufer getragen.
Ein Grundpfandrecht, mit dem eine Immobilie als Sicherheit für ein Darlehen dient. Sie wird in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen und kann nach Rückzahlung des Kredits gelöscht werden.
Die monatliche Vorauszahlung der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Damit werden Bewirtschaftungskosten wie Verwaltung, Versicherungen und Hausmeister sowie die Erhaltungsrücklage finanziert.
Die Kosten, die zusätzlich zum Kaufpreis anfallen: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchkosten (zusammen meist rund 1,5 bis 2 % des Kaufpreises) sowie gegebenenfalls die Maklerprovision.
Die Vergütung des Maklers bei erfolgreicher Vermittlung. Beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern an Verbraucher wird sie seit Dezember 2020 in der Regel hälftig zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Mehr erfahren →
Ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Immobilie: Der Berechtigte darf sie selbst bewohnen oder vermieten und die Erträge behalten. Ein Nießbrauch wird häufig bei der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten vereinbart.
Der Notar beurkundet den Kaufvertrag, berät beide Seiten neutral, veranlasst die Eintragungen im Grundbuch und sorgt dafür, dass Kaufpreiszahlung und Eigentumsübergang sicher ablaufen.
Bei einer Eigentumswohnung gehören die Räume der Wohnung dem Eigentümer allein (Sondereigentum). Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus und tragende Teile gehören allen Eigentümern gemeinsam (Gemeinschaftseigentum).
Das Dokument, mit dem ein Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird. Sie legt fest, was zu Sonder- und Gemeinschaftseigentum gehört, und enthält häufig die Gemeinschaftsordnung.
Der Preis, der für eine Immobilie zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre – also der Marktwert. Er wird zum Beispiel in einem Gutachten von Sachverständigen ermittelt.
Das Recht, in einen bereits geschlossenen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen anstelle des Käufers einzutreten. Es kann vertraglich vereinbart sein oder gesetzlich bestehen, etwa für Gemeinden oder Mieter.
Das Recht, eine Immobilie oder Teile davon selbst zu bewohnen. Anders als beim Nießbrauch darf der Berechtigte die Räume in der Regel nicht vermieten. Das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.
Gerichtliches Verfahren, bei dem eine Immobilie versteigert wird – meist weil Gläubiger ihre Forderungen nicht anders durchsetzen können oder sich Miteigentümer nicht einigen.
Nur wenn Sie den Wert Ihrer Immobilie und die Marktsituation kennen, können Sie einen angemessenen Preis erzielen.